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Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Brauerei Kneitinger GmbH & Co. KG, Kreuzgasse 7, 93047 Regensburg, Deutschland (nachfolgend „Brauerei Kneitinger“). Soweit darauf hingewiesen, gelten die AGB ergänzend nur für Verträge mit Unternehmen i.S. des § 14 BGB.
2.1 Lieferungen erfolgen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ausschließlich ab Werk D-93047 Regensburg, Deutschland, Lieferungen können grundsätzlich nur an Werktagen (ohne Samstag) erfolgen.
2.2 Für Verträge mit Unternehmen gilt ergänzend: Teillieferungen sind zulässig.
Die Regelungen unter dieser Ziff. 3 gelten nur für Verträge mit Unternehmen.
3.1 Mangels abweichender Vereinbarung sind sämtliche Zahlungen sofort bei Lieferung fällig. Alle Zahlungen erfolgen in EURO ohne Abzug an den Verkäufer.
3.2 Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist die Brauerei Kneitinger vom Tage des Verzugs an zur Berechnung von 8 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechtigt. Die Brauerei Kneitinger ist im Fall des Zahlungsverzugs berechtigt, die Ausführung des Vertrages aussetzen oder Barkasse bei Weiterbelieferung zu verlangen.
3.3 Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und ist die Brauerei Kneitinger berechtigt, Lieferung gegen Vorauskasse zu verlangen. Diese Regelung gilt für die gesamte Geschäftsbeziehung und findet auch im Fall des Zahlungsverzugs des Käufers aus einem anderen (Liefer-) Vertrag Anwendung.
4.1 Ersatzlieferung
Ist eine Lieferung mangelhaft oder nicht vertragsgemäß, hat der Käufer die Mängel oder Vertragswidrigkeit anzuzeigen und ist die Brauerei Kneitinger berechtigt, die Vertragswidrigkeit nach ihrer Wahl durch Ersatzlieferung innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige durch den Käufer beheben. Dies gilt auch für wesentliche Mängel. Werden Mängel nicht durch eine Ersatzlieferung behoben, verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzrechte, vorbehaltlich der nachfolgend unter Ziff 4.3 geregelten Beschränkung.
4.2 Haftungsausschluss, Schadensersatz
In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit haftet die Brauerei Kneitinger nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Brauerei Kneitinger bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, insbesonders nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, weiter haftet die Brauerei Kneitinger für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für das Verschulden von Erfüllungshilfen und Vertretern haftet die Brauerei Kneitinger im selben Umfang wie vorstehend beschrieben.
Der Schadensersatz für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesonders der Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden ist der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, diese Begrenzung gilt nicht für die Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für Verträge mit Unternehmen gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen Ziff. 4.3 mit 4.7.
4.3 Handelsübliche Abweichungen
Abweichungen der Lieferung in Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet und begründen keine Gewährleistungsrechte.
4.4 Beachtung von Instruktionen
Instruktionen der Brauerei Kneitinger über die weitere Verarbeitung oder Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Verkäufer einzuhalten, ansonsten werden Mängelansprüche nicht anerkannt.
4.5 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzugehen. Insbesondere sind Fehlmengen oder Bruch sofort bei Lieferung anzuzeigen. Er verliert in jedem Fall das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit oder einen Mangel zu berufen, wenn er sie der Brauerei Kneitinger nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und genau bezeichnet.
4.6 Behandlung und Lagerung
Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßen und trockenen Lagerung der Ware obliegt dem Käufer. Der Käufer ist inbesondere auch für die Einhaltung der folgenden Transport- und Lagervorschriften der Brauerei Kneitinger verantwortlich: Bier soll während und nach der Lieferung frostsicher, kühl (höchstens 20° C), sonnen- und lichtgeschützt gelagert werden. Die beste Temperatur liegt bei 7-8° C. Auf eine stoßfreie Beförderung ist zu achten (Kronkorken könnten sich lösen oder Kohlensäure auslassen).
4.7 Verjährung
Jegliche Ansprüche des Käufers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang.
Die Regelungen unter dieser Ziff. 5 gelten nur für Verträge mit Unternehmen.
5.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Brauerei Kneitinger. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass der Käufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt vereinbart, dass der Kunde erst mit Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen Eigentum erlangt.
5.2 Der Käufer tritt der Brauerei Kneitinger bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Brauerei Kneitinger, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Die Brauerei Kneitinger verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Brauerei Kneitinger kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
5.3 Der Käufer unterstützt die Brauerei Kneitinger bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um ihr Eigentum zu schützen. Der Käufer informiert die Brauerei Kneitinger unverzüglich, wenn Gefahren für ihr Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen (Pfändungen, Beschlagnahme, etc.).
5.4 Die Brauerei Kneitinger ist nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Zurücknahme der Eigentumsvorbehaltsware bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt. Die Fristsetzung kann beim Vorliegen gesetzlicher Ausnahmetatbestände unterbleiben.
Die Regelungen unter dieser Ziff. 6 gelten nur für Verträge mit Unternehmen.
6.1 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen AGB oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.
6.2 Der Käufer hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegen Forderungen der Brauerei Kneitinger nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen. Der Käufer ist nicht berechtigt Forderungen gegen die Brauerei Kneitinger aus der Geschäftsbeziehung ohne schriftliche Genehmigung der Brauerei Kneitinger an Dritte abzutreten.
6.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Regensburg. Gerichtsstand ist Regensburg. Die Brauerei Kneitinger ist in jedem Fall auch berechtigt, die für den Sitz des Käufers zuständigen Gerichte anzurufen.
6.4 Frühere allgemeine Lieferbedingungen der Brauerei Kneitinger sind aufgehoben. Von diesen AGB abweichende Allgemeine Vertragsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsinhalt, ohne dass es eines ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruchs der Brauerei Kneitinger bedarf.